Fundamt der Gemeinde Neuhaus a.Inn

Die Annahme, Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Hier – auszugsweise – die wichtigsten Vorschriften:

Jeder, der eine Sache findet, hat den Eigentümer unverzüglich darüber zu verständigen. Ist der Eigentümer dem Finder nicht bekannt, so hat der Finder die zuständige Behörde (am Fundort), hier die Gemeinde Neuhaus a.Inn, zu informieren. Dies gilt nur für Sachen ab einem Wert von 10 Euro (§ 965 BGB). Die gefundene Sache wird vom Fundamt in Verwahrung genommen und sechs Monate lang aufbewahrt. Meldet sich der Eigentümer der gefundenen Sache und wird diese an den Eigentümer übergeben, hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn.

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, falls ihm nicht vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (bei Fundgegenständen im Wert bis 10 Euro beginnt die Frist mit dem Fund). Der Finder ist aber noch drei Jahre nach dem Eigentumserwerb dem ursprünglichen Eigentümer zur Rückübereignung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb der Sache, so geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundortes über.

Aktuelle Informationen zum Fundrecht und zum Finderlohn finden Sie u.a. hier. (Angaben ohne Gewähr)

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